Statuten
Beschlossen in der Generalversammlung vom 3. März 2017
§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
Der Verein führt den Namen „Institut für Wissenschaft und Kunst“ und hat seinen Sitz in Wien. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesgebiet Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen (Sektionen) in den Bundesländern ist beabsichtigt.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
1) die Durchführung von Forschungsaufgaben und der Erwachsenenbildung dienenden wissenschaftlichen und künstlerischen Lehraufgaben sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen,
2) das Studium noch Lernender ideell zu unterstützen und zu ergänzen, auch solcher, die nicht über die gesetzlichen Voraussetzungen für das Studium an Hochschulen verfügen,
3) Wissenschaft und Kunst jedem/jeder wissenschaftlich und künstlerisch Interessierten zugänglich zu machen.
Die Vereinszwecke sollen durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
1) Durchführung und auch ideelle Unterstützung von Forschungsarbeiten und Studienreisen,
2) Vermittlung von wissenschaftlichen Erkenntnissen durch Vorträge, Arbeitsgemeinschaften, Diskussionsveranstaltungen, Symposien und dgl.,
3) Veranstaltung von allgemeinbildenden Einzelvorträgen und Vortragsreihen,
4) Verknüpfung von Wissenschaft und Volksbildung,
5) Künstlerische Veranstaltungen aller Art,
6) Zusammenarbeit mit privaten und öffentlichen Stellen des In- und Auslandes, deren Bestrebungen denen des Vereins gleichgerichtet sind,
7) Publikationen aus den Arbeitsgebieten des Institutes,
8) Herausgabe eines Mitteilungsblattes,
9) Betrieb und Errichtung einer Bibliothek,
10) Betrieb und Einrichtung von Archiven und Dokumentations- und Forschungsstellen als Voraussetzung und Folgen der institutseigenen Forschungs- und Lehrvorhaben.
§ 3 AUFBRINGUNG DER MITTEL
Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Zwecks werden aufgebracht durch:
1) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
2) Erträgnisse aus Veranstaltungen und Publikationen,
3) Subventionen,
4) Spenden, Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
§ 4 MITGLIEDER
(1) Der Beitritt zum Verein steht jeder Person offen, die sich wissenschaftlich oder künstlerisch weiterbilden oder selbstständig arbeiten will. Mitglieder des Vereins können auch juristische Personen sein, die den Zweck des Vereins fördern wollen.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Personen, die sich um Wissenschaft und Kunst oder den Verein und seine Zwecke im besonderen Maße verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft erlischt mit
1) dem Tod bei physischen und dem Aufhören der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen,
2) dem freiwilligen Austritt,
3) der Streichung oder
4) dem Ausschluss.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für das nächstfolgende Vereinsjahr wirksam.
(3) Zur Streichung aus der Mitgliederliste ist der Vorstand ohne Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung durch drei Monate mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist. Dem Verein steht in diesem Fall das Recht zu, den fälligen Beitrag einzufordern.
§ 6 AUSSCHLUSS AUS DEM VEREIN
(1) Ein Mitglied darf aus dem Verein ausgeschlossen werden
1) wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereins gerichtet sind,
2) wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und
3) wegen eines Verhaltens nach § 18 Abs. 2.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, zuvor ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
(3) Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung.
(4) Die Generalversammlung kann aus den angeführten Gründen über Antrag des Vorstandes auch die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.
(5) Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.
§ 7 MITGLIEDSBEITRAG
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in Einzelfällen herabzusetzen oder bei besonderer Notlage die Zahlung desselben vorübergehend auszusetzen.
§ 8 RECHTE DER MITGLIEDER
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und von den für Vereinsmitglieder bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu machen. Sie haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen und an der Generalversammlung teilzunehmen und an allen von ihr zu fassenden Beschlüssen mitzuwirken sowie die vom Verein gepflegten Beziehungen zum Ausland in Bildungsangelegenheiten in Anspruch zu nehmen.
(2) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand schriftlich die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(3) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
§ 9 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder haben die Interessen des Vereines zu wahren und zu fördern, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen und sich an die Statuen des Vereins sowie an die Beschlusse seiner Organe zu halten. Die Mitglieder haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins abträglich sein könnte.
§ 10 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind
1) Generalversammlung,
2) Vorstand,
3) Rechnungsprüfer/innen,
4) Schiedsgericht.
§ 11 GENERALVERSAMMLUNG
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die Generalversammlung umfasst alle Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins.
(2) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr am Sitz des Vereins statt.
(3) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
1) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
2) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
3) Verlangen der Rechnungsprüfer/innen (§ 21 Abs. 5 VereinsG) statt.
Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens vier Wochen vom Zeitpunkt des Beschlusses oder des Einlangens des schriftlichen Begehrens einzuberufen.
(4) Sowohl bei ordentlichen wie bei außerordentlichen Generalversammlungen ist eine Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch den/die Präsidenten/in. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Generalversammlung zu stellen, jedoch müssen diese spätestens 8 Tage vor der Abhaltung derselben beim/bei der Generalsekretär/in schriftlich eingebracht werden. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(5) Das juristischen Personen als Mitglied zustehende Stimmrecht wird durch eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in ausgeübt.
(6) Die Generalversammlung ist auf alle Fälle, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
(7) Wenn über Statutenänderungen zu beschließen ist, so ist eine Zweidrittelmehrheit, bei Wahlen oder sonstigen Beschlüssen die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Für die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 50% der Mitglieder sowie eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist unzulässig.
(8) Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.
(9) Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/in, bei dessen/deren Verhinderung einer der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, wenn auch diese verhindert sind, das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
(11) Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu fuhren, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlusse ermöglichen.
§ 12 WIRKUNGSKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG
Der Generalversammlung obliegt:
(1) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes über den Rechnungsabschluss sowie die Beschlussfassung darüber,
(2) die Wahl des/der Präsidenten/in, die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und die Wahl der Rechnungsprüfer/innen.
(3) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben sowie einzelne Mitglieder neu wählen.
(4) die Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge,
(5) die Entscheidung über einen Einspruch gegen den Ausschluss aus dem Verein,
(6) die Festsetzung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge,
(7) die Beschlussfassung über die Änderung der Statuen,
(8) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
(9) die Erstattung von Vorschlägen zur Arbeit des Vereins.
§ 13 VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Präsidenten/in sowie maximal 10 weiteren Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte
maximal 2 Vizepräsidenten/innen
1 Schriftführer/in
1 Finanzreferent/in
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel derselben erschienen ist. Den Vorsitz führt der/die Präsident/in.
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Vorstandsmitglieder ist namentlich oder geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.
(5) Der Vorstand wird vom/von der Präsidenten/in schriftlich oder mündlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder muss die Einberufung des Vorstandes binnen acht Tagen erfolgen.
(6) Der Vorstand kann zusätzliche Mitglieder ohne Stimmrecht kooptieren.
(7) Der Vorstand kann bei Bedarf aus dem Kreis seiner Mitglieder eine/n stellvertretende/n Finanzreferenten/in und stellvertretende/n Schriftführer/in bestellen.
(8) Der Vorstand kann die Mitglieder eines Wissenschaftlichen Beirates bestellen sowie sie abberufen. Dem Beirat gehört jedenfalls ein Mitglied des Vorstandes an.
(9) Außer durch den Tod und den Ablauf der Funktionsperiode (Abs.1) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (§12 Abs.3) und Rücktritt (Abs.10).
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
(11) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll unter sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 11 zu führen, welches vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zu übermitteln und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird.
§ 14 WIRKUNGSKREIS DES VORSTANDES
In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen, unbeschadet der Aufgaben nach den §§ 4, 5 und 6, alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht nach diesem Statut der Generalversammlung vorbehalten sind.
§ 15 PRÄSIDENT/IN
(1) Der/die Präsident/in, bei seiner/ihrer Verhinderung eine/r der Vizepräsidenten/innen, vertritt den Verein in allen Belangen, so auch nach außen. Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden und dergleichen, zeichnet der/die Präsident in oder der/die bevollmächtigte Vizepräsident/in (Abs. 3) gemeinsam mit dem/der Schriftführer/in, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem/der Finanzreferenten/in bzw. bei dessen Verhinderung mit dem/der Schriftführer/in.
(2) Bei Gefahr in Verzug ist der/die Präsident/in auch in Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung des Vorstandes bedürfen, allein berechtigt, unter eigener Verantwortung eine Anordnung zu treffen. Über solche Anordnungen hat er/sie ohne Verzug den Vorstand zu unterrichten.
(3) Auf Antrag des/der Präsidenten/ in kann der Vorstand einen Vizepräsidenten/eine Vizepräsidentin zur Führung der Geschäfte einschließlich der Vertretung des Vereins nach außen bevollmächtigen.
(4) Dem/der Finanzreferenten/in obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereins, die Führung der erforderlichen Kassenbücher und die Sammlung sämtlicher Belege.
(5) Der/die Schriftführer/in hat den/die Präsidenten/in bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen. Es obliegt ihm/ihr auch die Führung der Protokolle über die Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlung.
§ 16 GENERALSEKRETÄR/IN
Der Vorstand kann eine/n Generalsekretär/ in bestellen. Er/sie nimmt an der Sitzungen des Vorstandes und an der Generalversammlung mit beratender Stimme teil. Er/sie hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte zuständig. Ihm/ihr kann für die laufenden Geschäfte Zeichnungsberechtigung gemeinsam mit dem/der Präsident/in bzw. in Geldangelegenheiten und Bankgeschäften mit dem/der Finanzreferent/in bzw. dem/der Präsident/in verliehen werden.
§ 17 RECHNUNGSPRÜFER/INNEN
(1) Die Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer der Funktionsperiode des Vorstands gewählt.
(2) Den Rechnungsprüfern/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung an den Vorstand und in der Generalversammlung zu berichten.
(3) Die Rechnungsprüfer/innen haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
§ 18 SCHIEDSGERICHT
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus fünf Personen besteht. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Generalsekretariat zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Obmann/eine Obfrau des Schiedsgerichtes aus den Vereinsmitgliedern, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist, unbeschadet des Rechtsweges vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden, endgültig. Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 19 STÄNDIGE FORSCHUNGS- UND ARBEITSSTELLEN
(1) Zur ständigen Betreuung und Unterstützung einer vom Verein im Sinne von § 2 zu fördernden Tätigkeit auf einem bestimmten Gebiet können ständige Forschungs- und Arbeitsstellen eingerichtet werden, die mit den erforderlichen Mitteln und dem erforderlichen Personal auszustatten sind.
(2) Die Errichtung von Forschungs- und Arbeitsstellen geschieht durch Beschluss des Vorstandes.
§ 20 FREIWILLIGE AUFLÖSUNG DES VEREINS
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 21: VERWENDUNG DES VEREINSVERMÖGENS
bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks:
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.